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Steueränderungen, neue Steuern und Spartipps
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Weitere Artikel der Ausgabe September 2015:
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Für welche Produkte und Dienstleistungen wird die Umsatzsteuer erhöht?
Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden gilt weiterhin der alte Steuersatz. Artikel lesen
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Kontrolle Finanzpolizei: Sind Sie vorbereitet?
Die Unterlagen sollten griffbereit und gesondert aufbewahrt werden. So wird auch sichergestellt, dass die Beamten bei einer Kontrolle nur diese Unterlagen einsehen. Artikel lesen
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Was ändert sich bei Absetz- und Freibeträgen?
Im Zuge der Steuerreform werden auch einige Absetz- und Freibeträge geändert. Artikel lesen
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Wie leisten Ihre Mitarbeiter mehr als andere?
Mitarbeitermotivation funktioniert nur, wenn der Mitarbeiter von sich aus mehr leisten will! Artikel lesen
Wieviel Rabatt darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren?
Ab 1.1.2016 kommen in diesem Bereich einige Änderungen.
Mitarbeiterrabatte
Mitarbeiterrabatte, die über ein handelsübliches Ausmaß hinausgehen, sind ein steuerpflichtiger Sachbezug. Bis zu einer gewissen Höhe und unter gewissen Voraussetzungen bleiben diese allerdings steuerfrei.
Rabatte bis zu 20 % je Mitarbeiter sind steuerfrei. Höhere Rabatte müssen aufgezeichnet werden. Eine Steuerpflicht besteht nur, wenn die Summe der aufgezeichneten Rabatte im Kalenderjahr größer als € 1.000,00 (Freibetrag) ist. In diesem Fall ist der übersteigende Anteil zu versteuern.
Beispiel: Eine Unternehmerin verkauft eine Handtasche an ihre Kunden um € 100,00 (üblicher Preis, abzüglich üblicher Rabatte).
Variante 1: Die Mitarbeiter bekommen die Tasche um € 80,00. Es ist kein Sachbezug anzusetzen, weil der Rabatt 20 % nicht übersteigt.
Variante 2: Verlangt die Unternehmerin jedoch nur € 70,00 für die Handtasche von ihren Mitarbeitern, ist die 20-%-Grenze überschritten. Die Differenz in der Höhe von € 30,00 ist allerdings nur dann ein zu versteuernder Sachbezug, wenn der jährliche Freibetrag von € 1.000,00 überschritten wurde.
Sonstige Änderungen
Diese Befreiungen fallen bei der Einkommensteuer weg
Nicht mehr steuerbefreit ist die Abgabe von Freitabak, Zigaretten und Zigarren. Genauso entfällt auch der „Haustrunk“, der bisher für das Brauereigewerbe steuerfrei war. Auch Beförderungsunternehmen können unentgeltliche oder verbilligte Tickets nicht mehr steuerfrei an die Mitarbeiter abgeben.
Neue Steuerbefreiungen
Künftig werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Arbeitnehmers, dessen (Ehe-)Partner oder Kinder und die Rückerstattung von SV-Beträgen steuerfrei.
Stand: 28. August 2015